Schon wieder eine Reform auf dem Rücken der Vertragsärzte?
Mit dem zum 1.1.12 in Kraft getretenen GVK- Versorgungsstrukturgesetz wurde die bislang in § 116b SGB V geregelte ambulante Behandlung im Krankenhaus durch einen neuen Versorgungsbereich, die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV), ersetzt. Der G-BA wurde beauftragt, in Richtlinien, einheitliche Rahmenbedingungen für diesen Versorgungsbereich zu definieren.
Am 24. April 2014 wurde nun die erste Konkretisierung der ASV-Richtlinie – Tuberkulose und atypische Mykobakteriose – vom Bundesministerium für Gesundheit in Kraft gesetzt!
Niedergelassene und/oder nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser können als Team aus Pneumologen, Infektiologen oder Mikrobiologen, Virologen und Infektionsepidemiologen und ggf. Pädiatern eine ASV-Zulassung für TBC beim erweiterten Landesausschuss beantragen.
Der Gesetzgeber will mehr als 20 Erkrankungen in der ASV verankern!
Welche Ärzte müssen aufpassen? Welche Patienten sind betroffen?